Erbschaft- und Schenkungssteuern
Erbschaft / Schenkung
Die Erbschafts-, Schenkungs- und Vorempfangssteuer wird auf Anfällen aus Erbschaft, Zuwendungen und Erbvorempfängen erhoben, durch die der Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkte oder Begünstigte aus dem Vermögen eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird.
Grundlagen
Basis für die Erhebung dieser kommunalen Steuern bildet die entsprechende kantonale Veranlagungsverfügung. Der Ehepartner und die direkten Nachkommen sind kommunal von der Steuer befreit.
Steuersatz
Gemäss Gemeindesteuergesetz Art. 10.