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Krankenversicherung

Kranken-Versicherungs-Obligatorium in der Gemeinde Samedan

Gemäss den kantonalen Bestimmungen Graubünden sind die Gemeinden für die Einhaltung des Krankenkassen-Obligatoriums zuständig.

Arbeitgeber

Die Arbeitgeber ist verpflichtet, der Abteilung Einwohnerdienste auf den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses alle ausländischen Arbeitnehmer, ausser denjenigen mit Niederlassungsbewilligung C, schriftlich zu melden (mit Namen, Vorname, Geburtsdatum, Name und Agentur der Krankenversicherung, Vertragsart). Ebenso haben sie jede Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Voraus der Abteilung Einwohnerdienste zu melden.

Diese Meldepflicht betrifft den Status der Krankenversicherungspflicht und verfällt nicht mit dem Erhalt der Arbeitsbewilligung.

Wichtig!

Ausfälle, insbesondere Prämienausfälle und ungedeckte Schadenfälle, die auf die Verletzung dieser Meldepflicht zurückzuführen sind, sind durch die Verantwortlichen (Arbeitgeber) zu ersetzen.

Krankenversicherungs-Obligatorium für Grenzgänger

Als einzige Bewilligungsart haben Personen mit Grenzgänger-Bewilligung (Wohnort ist im nahegelegenen Ausland) das Wahlrecht zwischen einer Schweizer Krankenversicherung oder einer Krankenversicherung in ihrem Wohnstaat.

Um das Wahlrecht wahrzunehmen, müssen sich Personen mit Grenzgänger-Bewilligung (Bewilligung G) innerhalb von 3 Monaten ab Gültigkeitsdatum ihrer Arbeitsbewilligung entscheiden, ob sie bei einer Schweizer Krankenversicherung oder bei einer Versicherung in ihrem Wohnstaat versichert sein wollen. Je nach Wahl ergibt sich folgendes Vorgehen:

Schweizer Versicherung

Innerhalb der genannten 3 Monaten muss die Person bei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung eine Grundversicherung gemäss KVG abschliessen. Ein Nachweis des Versicherungsabschlusses ist der Wohngemeinde abzugeben.

Versicherung im Wohnstaat

Innerhalb der genannten 3 Monaten muss sich die Person mit dem Gesuchsformular G (das Formular ist bei der Abteilung Einwohnerdienste erhältlich) vom Schweizer Krankenversicherungs-Obligatorium befreien lassen. Zusammen mit dem Gesuchsformular G ist ein Nachweis der Versicherung im Wohnstaat einzureichen, ansonsten eine Befreiung nicht bewilligt werden kann.
Nicht erwerbstätige Familienangehörige müssen ebenfalls mit gleichem Gesuch und Nachweisen befreit werden.

Wichtig!

Wird das Wahlrecht innerhalb der genannten 3 Monaten nicht wahrgenommen, verfällt dieses. Dass heisst: Die Person müsste sich dann bei einer Schweizer Krankenversicherung versichern lassen.