Quellensteuern
Der Quellensteuer unterliegen ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) nicht besitzen, sich jedoch im Kanton Graubünden aufhalten und in unselbständiger Stellung erwerbstätig sind.
Das gilt für EG/EFTA-Bürger mit:
- Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA (Ausweis L)
- Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (Ausweis B)
- Grenzgängerbewilligung EG/EFTA (Ausweis G).
Nicht-EG/EFTA-Bürger mit:
- Jahresbewilligung (Ausweis B)
- Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L)
- Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer (Ausweis F)
- Ausweis für Asylsuchende (Ausweis N)
- Ausweis für Schutzbedürftige (Ausweis S).
Bei Fragen zu den Weisungen, Tarifen, Abrechnungsformularen und der Quellensteuer-Abrechnung wenden Sie sich bitte an das Steueramt Samedan.
Weitere Informationen
Weisungen über die Erhebung der Quellensteuer / Merkblätter
www.estv.admin.ch
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- > Aktualisiert am: 22.05.2013




